ALLGEMEINE CHARTERBEDINGUNGEN
HINWEISE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SEGELBOOTCHARTER
Orca Yachts Ltd (d.o.o.) (in Kroatien registriert unter der USt-IdNr. 00759992308) firmiert unter dem Namen SailinAdriatic (nachfolgend: Charteragentur).
Orca Yachts arbeitet bei der Erbringung von Charteragenturleistungen mit Iyitekne.net in der Türkei zusammen.
1. GEBÜHREN UND ANZAHLUNG
Der Chartervertrag für das Segelboot wird mit Zahlung des Gesamtbetrags der Chartergebühr an die Charteragentur wirksam.
Die Chartergebühr umfasst die Nutzung des Schiffes und des Außenbordmotors sowie Bettwäsche und ein Handtuchset. Alle etwaigen Zusatzzahlungen sind an der Basis zu leisten. Der Charterer verpflichtet sich, die Chartergebühr wie folgt auf das Girokonto der Charteragentur zu zahlen:
- 50 % der Chartergebühr (Anzahlung) bei Buchung des Schiffes für einen festgelegten Zeitraum.
- 50 % der Chartergebühr spätestens 4 Wochen vor Beginn des Charterzeitraums.
Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der ausgestellten Rechnung, die die Charteragentur dem Charterer unverzüglich nach Eingang der Buchungsanfrage übermittelt. Damit die Buchung verbindlich wird, hat der Charterer die Anzahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Bankkonto der Charteragentur oder per Kreditkarte zu leisten und einen Nachweis über die Anzahlung zu übersenden. Der Charterer verpflichtet sich ferner, einen Nachweis über die Restzahlung der gesamten Chartergebühr zu übersenden. Der Kraftstoff ist in der Chartergebühr nicht enthalten. Der Charterer hat das Schiff seetüchtig und mit vollem Kraftstofftank und Wasserbehälter zurückzugeben. Das Schiff muss sauber, ordentlich und trocken sein, und der Motor muss betriebsbereit sein.
2. KAUTION
Die Kaution ist vom Charterer bei Übernahme des Schiffes zu hinterlegen, und der Charterer muss ein Formular für Kaution / Prämienversicherung unterzeichnen. Kommt der Charterer dem nicht nach, gilt dies so, als könne der Charterer das Schiff aus eigenem Verschulden nicht übernehmen, mit allen Folgen eines solchen Rücktritts. Die Kaution wird bei Rückgabe des Schiffes vollständig erstattet, sofern bei der Rücknahme des Schiffes keine Schäden oder Mängel am Schiff oder an der Ausrüstung festgestellt werden und sofern keine Ansprüche Dritter gegen den Charterer im Zusammenhang mit der Nutzung des Schiffes geltend gemacht oder angekündigt wurden. Bei Verlust oder Beschädigung der Ausrüstung, einzelner Teile des Schiffes oder des Schiffes selbst, bei mangelhafter Rückgabe (z. B. Verspätung, leerer Kraftstoff- oder Wassertank) oder bei Nichteinhaltung der Segelbedingungen behält die Charteragentur den Betrag (einen Teil oder die gesamte Kaution) ein, der dem Wert der Reparatur, der Beschaffung und / oder des Kaufs der Ausrüstung oder des betreffenden Schiffsteils entspricht.
3. KOSTEN WÄHREND DES CHARTERS
Nach Übernahme des Schiffes trägt der Charterer sämtliche Kosten für den täglichen Liegeplatz im angelaufenen Hafen oder in der Marina, die Kosten für Kraftstoff, Öl, Wasser, Reinigung und alle sonstigen Bedarfsgüter sowie die Kosten für die Beseitigung aller Schäden und Mängel, die entstehen können, während sich das Schiff in der Verantwortung des Charterers befindet, und die nicht auf die normale natürliche Abnutzung des Schiffes zurückzuführen sind, sofern sich der Charterer zuvor mit der Charteragentur über die technische Notwendigkeit der durchzuführenden Reparaturen verständigt hat. Bei Schäden oder Mängeln, die durch die normale natürliche Abnutzung des Schiffes verursacht wurden, hat der Charterer vorab die Zustimmung der Charteragentur zur Reparatur des Schiffes einzuholen, und zwar hinsichtlich des Preises und der technischen Notwendigkeit der Reparaturen, die durchzuführen sind. Der Charterer hat außerdem die entsprechende Rechnung einzuholen, auf deren Grundlage er nach Ablauf des Zeitraums, für den das Schiff gechartert wurde, seinen Anspruch gegenüber der Charteragentur geltend macht.
4. STORNIERUNG DES CHARTERS
Ist der Charterer aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, das Schiff zu übernehmen, kann er eine andere geeignete Person finden, die stattdessen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Kann kein Ersatz für den Charterer gefunden werden, behält die Charteragentur Folgendes ein:
- 50 % der Chartergebühr, falls der Charterer spätestens 28 Tage vor Beginn des Charters storniert.
- den Gesamtbetrag der Chartergebühr, falls der Charterer weniger als 28 Tage vor Beginn des Charters oder nach Beginn des Zeitraums, für den das Schiff vereinbart wurde, storniert.
5. HAFTUNG DES CHARTERERS
Der Charterer haftet für alle am Boot entstandenen Schäden, die nicht auf die normale natürliche Abnutzung des Schiffes zurückzuführen sind. Hat der verursachte Schaden zur Folge, dass das Schiff nicht weiter verchartert werden kann, ist die Charteragentur berechtigt, den Betrag einzubehalten, der dem entgangenen Gewinn entspricht. Die Charteragentur ist nicht verpflichtet, einen Ersatz für den Gast zu finden, wenn der Mietzeitraum noch nicht abgelaufen ist. Kann die Charteragentur jedoch einen Ersatz finden, ist der Kunde verpflichtet, den von der Charteragentur für das Ersatzboot genannten Mietpreis zu zahlen.
Der Charterer ist verpflichtet, das Schiff zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt und an dem darin festgelegten Ort zurückzugeben. Für jeden Kalendertag verspäteter Rückgabe des Schiffes verpflichtet sich der Charterer, der Charteragentur nachträgliche Kosten in Höhe der dreifachen täglichen Chartergebühr zu zahlen, mit denen der Schaden ausgeglichen wird, der der Charteragentur dadurch entsteht, dass sie nicht über das Schiff verfügen kann. Ist die verspätete Rückgabe des Schiffes auf besonders schlechte Wetterbedingungen zurückzuführen, stellt die Charteragentur dem Charterer die reguläre Chartergebühr zuzüglich 50 % in Rechnung.
Für Schäden, die durch Handlungen und Unterlassungen des Charterers verursacht wurden und für die die Charteragentur gegenüber Dritten haftet, ist der Charterer verpflichtet, der Charteragentur den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, unabhängig davon, ob es sich um materielle und/oder rechtliche Kosten handelt, die aus solchen Handlungen und Unterlassungen entstanden sind. Der Charterer haftet ausdrücklich für das Schiff, falls eine Behörde es aufgrund unangemessener und rechtswidriger Handlungen beschlagnahmt, die während der Nutzung des Schiffes innerhalb des vereinbarten Zeitraums begangen wurden.
6. ÜBERGABE
Die Übernahme des Schiffes erfolgt samstags ab 17 Uhr, die Rückgabe samstags bis 8 Uhr. Das Schiff muss spätestens am Abend vor dem Check-out-Tag (bis 17 Uhr) in ordnungsgemäßem Zustand und mit vollen Tanks im Heimathafen zurückgegeben werden. Vor der Übernahme des Schiffes ist der Charterer verpflichtet, den Nachweis über die Zahlung des Gesamtbetrags der Chartergebühr vorzulegen und den Segelboot-Chartervertrag zu unterzeichnen. Versäumt oder verweigert der Charterer die Vorlage des Zahlungsnachweises oder die Unterzeichnung des Segelboot-Chartervertrags, wird angenommen, dass der Charterer das Schiff aus eigenem Verschulden nicht übernehmen kann, mit allen Folgen eines solchen Rücktritts.
Die Charteragentur verpflichtet sich, das Schiff betriebsbereit und seetüchtig zu übergeben. Stellt die Charteragentur dem Charterer das Schiff aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zur Verfügung, kann der Charterer die Erstattung der Chartergebühr für so viele Tage verlangen, wie er nicht über das Schiff verfügen konnte. Die vereinbarte Charterdauer kann vom Charterer um die Zeit verlängert werden, um die sich die Übergabe des Schiffes seitens der Charteragentur verzögert hat, sofern er sich zuvor mit der Charteragentur darüber verständigt hat. Kann die Charteragentur das Schiff nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Übernahmefrist am vereinbarten Ort zur Verfügung stellen oder kann sie kein Schiff mit ähnlichen oder besseren Eigenschaften bereitstellen, ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gesamtbetrag der Chartergebühr zu verlangen oder die Chartergebühr für so viele Tage zu verlangen, wie er nicht über das Schiff verfügen konnte. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. BEANSTANDUNGEN
Der Charterer ist verpflichtet, den Zustand des Schiffes und der Ausrüstung anhand der Inventarliste zu überprüfen. Alle etwaigen Einwände sind vor Beginn der Fahrt vorzubringen. Mängel und Defekte am Schiff und/oder an der Ausrüstung, die bei der Übernahme nicht festgestellt wurden, berechtigen den Charterer nicht, eine Minderung der Chartergebühr zu verlangen.
8. VERSICHERUNG
Die Versicherung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherers, bei dem das Charterunternehmen das Schiff versichert hat. Die Bedingungen, zu denen das Schiff versichert ist, sind fester Bestandteil dieser Hinweise und Bedingungen für die Segelbootcharter und werden dem Charterer bei der Übernahme des Schiffes ausgehändigt.
Von der Versicherung gedeckte Schäden im Sinne der Versicherungspolice, die der Charteragentur nicht unverzüglich gemeldet wurden, werden nicht anerkannt.
In dem im vorstehenden Absatz genannten Fall haftet der Charterer persönlich für alle Schäden, die aus der unterlassenen oder verspäteten Schadensmeldung resultieren.
Die Besatzung des Schiffes ist versichert, ebenso ihr persönliches Gepäck. Alle Yachten verfügen über eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung für den Charterbetrieb.
9. BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
Der Charterer erklärt, dass er über gültige Befähigungsnachweise zum Führen des Schiffes verfügt bzw. dass ein Besatzungsmitglied mit den entsprechenden Befähigungsnachweisen das Schiff führen wird (die Nachweise sind beim Check-in an der Basis vorzulegen). Kann der Charterer oder die Person, die das Schiff führt, keine gültigen Befähigungsnachweise zum Führen des Schiffes vorlegen, gilt dies so, als könne der Charterer das Schiff aus eigenem Verschulden nicht übernehmen, mit allen Folgen eines solchen Rücktritts.
10. SEGELBEDINGUNGEN
Der Charterer verpflichtet sich und erklärt, dass er nur innerhalb der Grenzen des Küstenmeeres der Republik Kroatien segeln wird (jede Ausnahme bedarf einer gesonderten schriftlichen Genehmigung der Charteragentur), dass er das Schiff weder weiterverchartern noch Dritten überlassen wird, dass er weder an Regatten noch an Bootsrennen teilnehmen wird, dass er das Schiff weder zu gewerblichen Zwecken noch für die Berufsfischerei, als Segelschule oder für Ähnliches nutzen wird, dass er das Schiff nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln führen wird, dass sich nicht mehr Personen an Bord befinden werden als in der Crewliste eingetragen und dass er nur bei sicheren Wetterbedingungen und guter Sicht segeln wird. Der Charterer verpflichtet sich, Zoll- und sonstige Vorschriften und Regeln einzuhalten. Er verpflichtet sich ferner, keine Personen und Güter gegen Entgelt zu befördern, nicht in für die Schifffahrt gesperrten Zonen zu segeln, das Schiff, sein Inventar und seine Ausrüstung sorgfältig zu handhaben und sich nicht am Schleppen eines anderen Schiffes zu beteiligen.
Im Falle einer Seenot oder eines Unfalls hat der Charterer den Hergang der Ereignisse festzuhalten und eine Bestätigung durch den Hafenmeister, einen Arzt oder eine zuständige Stelle einzuholen. Die Charteragentur ist unverzüglich über die Seenot zu informieren. Schäden am Unterwasserschiff haben eine Inspektion des Schiffes zur Folge, deren Kosten vom Charterer getragen werden. Der Charterer verpflichtet sich, die zuständigen Behörden und die Charteragentur unverzüglich zu informieren, falls das Schiff abhandenkommt, falls das Schiff nicht mehr geführt werden kann sowie falls staatliche Stellen oder Dritte das Schiff beschlagnahmen oder einziehen oder ein Fahrverbot verhängen.
Bei Nichteinhaltung der in diesem Kapitel genannten Pflichten haftet der Charterer gegenüber der Charteragentur persönlich und übernimmt die Haftung für alle Folgen. Das Mitführen von Haustieren (Hunde, Katzen, Vögel und Ähnliches) an Bord ist nicht gestattet, sofern hierüber keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der Wetterbedingungen ist der Charterer verpflichtet, die Segel rechtzeitig zu reffen und das Schiff nicht unter einer größeren Segelfläche segeln zu lassen als derjenigen, die ein angenehmes Segeln ohne übermäßige Belastung von Tauwerk und Segeltuch ermöglicht. Der Charterer verpflichtet sich, nicht in unzureichend bekannten Gebieten zu segeln, gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Seekarten, oder wenn er die Seekarten eines bestimmten Gebiets oder andere ihm zur Verfügung stehende relevante Unterlagen nicht vorab sorgfältig studiert hat, und nachts nicht ohne Verwendung aller Navigationslichter und ohne angemessene Wache an Bord zu segeln. Bei der Übernahme des Schiffes ist der Charterer verpflichtet, die Charteragentur über die ungefähre Fahrtrichtung (Reiseroute) zu informieren. Der Charterer darf den Hafen oder Ankerplatz nicht verlassen, wenn die Windstärke mehr als 30 Knoten beträgt oder zu erwarten ist oder wenn die Hafenbehörden das Auslaufen untersagt haben. Der Charterer darf den Hafen oder Ankerplatz nicht verlassen, bevor ein Schaden an einem wesentlichen Teil des Schiffes, wie Motor, Segel, Tauwerk, Bilgenpumpe, Ankerwinde, Navigationslichter, Kompass, Sicherheitsausrüstung und Ähnlichem, behoben ist oder wenn eines der genannten Geräte nicht betriebsbereit ist. Der Charterer darf den Hafen oder Ankerplatz nicht ohne ausreichenden Kraftstoffvorrat verlassen und auch dann nicht, wenn die Wetterbedingungen oder der Zustand des Schiffes oder seiner Crew allgemein unsicher oder ungewiss sind.
11. BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG
Die Charteragentur (oder ihr Vertreter) kann vom Charterer und seiner Crew verlangen, ihre Befähigung zum Führen des Schiffes nachzuweisen und diese auf See unter Beweis zu stellen, wobei die Charteragentur (oder ihr Vertreter) während der Prüfung an Bord anwesend ist. Sind nach Auffassung der Charteragentur die
Kenntnisse des Charterers nicht ausreichend, kann die Charteragentur entweder den Vertrag ohne Verpflichtung zur Rückerstattung eines Betrags oder zum Schadensersatz beenden oder einen Skipper bestimmen, der das Schiff führt und sowohl für den Charterer als auch für die Charteragentur annehmbar ist. Die Kosten der im vorstehenden Absatz beschriebenen Situation trägt der Charterer, und zwar für so viele Tage, wie es für die Sicherheit des Schiffes oder seiner Passagiere erforderlich war, wobei die Anzahl dieser Tage von der Charteragentur festgelegt wird. Prüfungen der Befähigung des Charterers zum Führen des Schiffes sind fester Bestandteil des Zeitraums, für den das Schiff vereinbart wurde.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Im Falle von Missverständnissen oder Streitigkeiten werden die Parteien bestrebt sein, diese gütlich und einvernehmlich beizulegen. Kann das Missverständnis oder die Streitigkeit nicht auf die vorgenannte Weise beigelegt werden, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit eines Gerichts in Split und unterliegt den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien.
13. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Der Charterer stellt seine personenbezogenen Daten freiwillig zur Verfügung. Die personenbezogenen Daten des Charterers sind für die Erbringung der angefragten Leistung erforderlich. Dieselben Daten werden für die weitere Kommunikation mit dem Charterer verwendet. Die Charteragentur verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Charterers weder ins Ausland zu übermitteln noch an Dritte weiterzugeben, außer zum Zweck der Erbringung der gewünschten Leistung. Schließt der Charterer eine Versicherungspolice ab, werden seine bzw. ihre personenbezogenen Daten zum Zweck des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung, einer Notfall-Krankenversicherung, einer Versicherung für verlorenes und beschädigtes Gepäck sowie einer Reisekrankenversicherung an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet. Die personenbezogenen Daten des Charterers werden gemäß dem Beschluss der Geschäftsführung über die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten in der Datenbank gespeichert. Der Charterer erteilt seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten für Marketingzwecke der Charteragentur verwendet werden dürfen.
